I. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der KMB Klebetechnik GmbH sind stets freibleibend.
  2. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller und die Ausführung der Lieferung.
  3. Maßgebend für den Inhalt des Auftrags ist allein die Auftragsbestätigung mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

  1. Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
  2. Die Preise verstehen sich netto ab Werk; die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und berechnet.

III. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatummit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug in bar erfolgen. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Der Vertragspartner ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet jährlich 10% Verzugszinsen zu zahlen, ohne das ihm dadurch der Nachweis eines geringenden Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber sind 8% Punkte über Basiszins zu zahlen. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigt uns, Zahlung vor Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins zu fordern und/oder noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Beanstandungen geltend gemacht werden. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.

IV. Lieferbedingungen und Zurückbehaltungsrecht

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Bestellers.
  2. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.
  3. In Verzug kommen wir erst, wenn wir 20 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung aufgefordert werden. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist eine weitere angemessene Nachfrist zur Lieferung setzt.
    Hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
  5. Wir sind berechtigt, die bestellten Mengen um bis zu 10 % zu überschreiten oder zu unterschreiten.
  6. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für eine eventuelle Rücksendung der Ware. Rücksendungen werden durch uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.
  7. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt; wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
  8. Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Bestellers gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche sind anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

V. Haftung

  1. Eine Haftung für die Verwendung oder spezielle Art der Verwendung eines der von uns verkauften Produkte wird von uns in keinem Falle übernommen, es sei denn die Verwendung wurde von uns ausdrücklich zugesichert oder vertraglich vereinbart. Maße, Farbe und Zusicherungen sind im Angebot oder in Prospekten und sonstigen Veröffentlichungen von uns nur unverbindlich. Sie werden erst durch eine Auftragsbestätigung verbindlich vereinbart.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung sofort nach Eintreffen der Ware auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kleinere Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Bei berechtigter Mängelrüge behalten wir uns die Entscheidung darüber vor, ob Preisminderung oder unter Rücknahme der Ware, kostenlose Ersatzlieferung zu erfolgen hat.
  3. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  4. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unseres gesetzlichen Erfüllungsgehilfen beruhen.
  6. Bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit haften wir nur bei eigenem groben Verschulden und für vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, soweit sie v. g. nicht wirksam eingeschränkt wurden.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrags aus anderen Verträgen gegen den Besteller bestehenden Forderungen bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor.
    Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, den Abnehmer auf bestehende Eigentumsvorbehalte hinzuweisen. Insoweit gelten die Zahlungsansprüche des Bestellers gegen dessen Kunden als an die K.M.B. Klebetechnik GmbH abgetreten.
  2. Bei Verarbeitung oder Verbindung unseres Materials mit anderen Sachen überträgt uns der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unseres Materials zum Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer die Sache für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
  3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Besteller einschließlich aller Nebenrechte – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
  4. Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Abtretungen sind unzulässig.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung zu Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf den Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort mitzuteilen.
  6. Beteiligt sich der Besteller an den Kosten von Werkzeugen oder Einrichtungen, so erwirbt er hierdurch keinen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an dem Werkzeug oder der Einrichtung.

VII. Verwahrung, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Im Übrigen haften wir nur gem. Ziff. V.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie uns zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehenden bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Dortmund - Mengede.

IX. Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, BGB und HGB. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Dortmund.

X. Abweichungen von vorstehenden Bedingungen

sowie vom Besteller vorgeschriebene Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, soweit diesgesetzlich und rechtlich zulässig ist. In diesem Falle werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtliche zulässige Weise zu erreichen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Stand: 2014